Darin stünde, dass die Anmeldung des einen Kaufvertrags beim Grundbuchamt nur zusammen mit dem anderen Kaufvertrag erfolgen dürfe. Alle vier Grundstücke hätten daher nur zusammen und zeitgleich übertragen werden dürfen (Duplik Rz. 132). Die Eigentumsverschaffungspflicht als Hauptpflicht der Beklagten habe daher nur hinsichtlich aller vier Grundstücke zusammen – oder gar nicht bestanden (Duplik Rz. 300). Daraus ergebe sich die Rechtsfolge, dass wenn ein Kaufvertrag dahinfalle (KB 5), die Beklagte den anderen Kaufvertrag (KB 4) nicht mehr zu erfüllen habe (Duplik Rz. 132 und 298).