Die Absicht der Beklagten, die vier Grundstücke in einem Zug zu veräussern, ergäbe sich aus den beiden Kaufverträgen, wonach die gleichzeitige Eigentumsübertragung aller Grundstücke vereinbart und eine gestaffelte Eigentumsübertragung der Grundstücke ausgeschlossen worden sei (Duplik Rz. 26 f. und 63). Die Absicht der Beklagten, die vier Grundstücke zusammen zu verkaufen, habe der Klägerin bekannt sein müssen, zumal sich diese aus Ziff. VIII des einen (KB 4) bzw. Ziff. VI des anderen Kaufvertrags (KB 5) ergebe. Darin stünde, dass die Anmeldung des einen Kaufvertrags beim Grundbuchamt nur zusammen mit dem anderen Kaufvertrag erfolgen dürfe.