die Grundstück-Nrn. 888 und 999 GB V. zu verkaufen (Antwort Rz. 53 ff.). Die Aufteilung des Verkaufs der vier Grundstücke auf zwei Kaufverträge sei nur deshalb zustande gekommen, weil für die ersten beiden Grundstücke bereits ein verhandelter Entwurf eines Kaufvertrags vorgelegen hätte (Antwort Rz. 62). Es sei die Klägerin gewesen, die den Erwerb der beiden Grundstück-Nrn. 777 und 666 GB V. vom gleichzeitigen Erwerb der beiden Grundstück-Nrn. 888 und 999 GB V. abhängig gemacht habe (Antwort Rz. 63).