Wenn sich nun der Umfang der Verbindung mehrerer formell selbständiger Verträge aus den konkreten Vereinbarungen ergebe und die Parteien vorliegend hinsichtlich der Einreichung eines einheitlichen Baugesuchs bewusst auf eine Verbindung verzichtet hätten, könne eine allfällige Verletzung einer nicht verbundenen Bestimmung nicht dazu führen, dass dadurch beide Verträge enden würden. Wäre dies die Rechtsfolge, würde die parteiautonom vereinbarte Verbindung der Verträge auf einen Bereich ausgeweitet, der nach dem klaren Parteiwillen nicht vereinheitlicht habe werden sollen. Das könne nicht die Absicht der Parteien gewesen sein (Replik Rz. 349).