Dies bedeute, es liege nur insofern eine Verknüpfung vor, als für alle vier Grundstücke eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen müsse. Ganz bewusst hätten die Parteien darauf verzichtet, ein einziges Baugesuch für alle vier Grundstücke zu vereinbaren (Replik Rz. 347). Wenn sich nun der Umfang der Verbindung mehrerer formell selbständiger Verträge aus den konkreten Vereinbarungen ergebe und die Parteien vorliegend hinsichtlich der Einreichung eines einheitlichen Baugesuchs bewusst auf eine Verbindung verzichtet hätten, könne eine allfällige Verletzung einer nicht verbundenen Bestimmung nicht dazu führen, dass dadurch beide Verträge enden würden.