Die Klägerin ist damit der Ansicht, es lägen zwei Kaufverträge und nicht bloss ein Kaufvertrag vor (Replik Rz. 345). Die Klägerin bestreitet auch, dass die Parteien die beiden Kaufverträge im Sinne der beklagtischen Ausführungen hätten verknüpfen wollen (Replik Rz. 346). Vielmehr sei nur die Bedingung gemäss lit. c betreffend die rechtskräftige Baubewilligung in beiden Kaufverträgen verknüpft worden, nicht aber die Bedingung gemäss lit. a (Replik Rz. 346 i.f.). Dies bedeute, es liege nur insofern eine Verknüpfung vor, als für alle vier Grundstücke eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen müsse.