Nachdem die Beklagte gegenüber Notar I. den Input geäussert habe, die beiden Verträge miteinander zu verknüpfen, habe dieser im Vertragsentwurf nur die Bedingung gemäss lit. d und nicht auch jene gemäss lit. b angepasst. Daher habe die Klägerin darauf vertrauen können, dass sich die Bedingung gemäss lit. b nur auf die Vertragsgrundstücke beziehe (Replik Rz. 69; AB 18). Auch sei keine Einheit in dem Sinne geschaffen worden, als die Beendigung des einen Vertrags automatisch die Beendigung des anderen zur Folge habe (Replik Rz. 70).