Es werde bestritten, dass die Beklagte die Absicht gehabt habe, die umstrittenen Grundstücke in einem Zug als Gesamtes und im bestehenden Zustand zu veräussern (Replik Rz. 49) bzw. dass eine Veräusserung in Teilstücken im Sinne von Etappen zum Vornherein ausgeschlossen gewesen sei (Replik Rz. 52). Den Parteien sei bewusst gewesen bzw. habe bewusst sein müssen, dass bei der Formulierung der Bedingungen in den bedingten Kaufverträgen zwischen den vier Grundstücken und den jeweiligen Vertragsgrundstücken differenziert worden sei (Replik Rz. 69). Nachdem die Beklagte gegenüber Notar