Kern des Streits bildet dabei die Frage, ob die in den beiden Kaufverträgen (KB 4 f.) enthaltenen Resolutivbedingungen, wonach diese dahinfallen, sofern die Klägerin bis zum 30. Juni 2018 kein vollständiges und korrektes Baugesuch für die Überbauung der Vertragsgrundstücke bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, eingetreten sind. Da die Klägerin unstreitig nur für die zweite Bautiefe (hauptsächlich betreffend die Grundstück-Nrn. 777 und 666), nicht aber für die erste Bautiefe (hauptsächlich betreffend die Grundstück-Nrn.