152 OR,29 geltend, die darin bestehen soll, dass die Beklagte die umstrittenen vier Grundstücke an die H. verkauft hat (Klage Rz. 316). Kern des Streits bildet dabei die Frage, ob die in den beiden Kaufverträgen (KB 4 f.) enthaltenen Resolutivbedingungen, wonach diese dahinfallen, sofern die Klägerin bis zum 30. Juni 2018 kein vollständiges und korrektes Baugesuch für die Überbauung der Vertragsgrundstücke bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, eingetreten sind.