1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Streitigkeit beschlägt die geschäftliche Tätigkeit zumindest der Klägerin. Zudem sind beide Parteien im Handelsregister eingetragen (KB 1 f.) und der Streitwert beträgt weit über Fr. 30'000.00. Das Handelsgericht ist demgemäss nach Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig. Für die Ansprüche aus UWG und URG ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO zu bejahen. 1.3. Objektive Klagenhäufung Die Voraussetzungen der objektiven Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO sind erfüllt.