In Bezug auf die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb bzw. Urheberrecht bestreitet die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau (Antwort Rz. 2). Da jedoch alle drei Ansprüche in tatsächlicher Hinsicht auf dem Verkauf der streitgegenständlichen Grundstücke durch die Beklagte an einen Dritten basieren, stehen sie in einem engen sachlichen Zusammenhang. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau gestützt auf Art. 15 Abs. 2 ZPO ist demgemäss auch für die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb bzw. Urheberrecht zu bejahen. Die örtliche Zuständigkeit ist demnach insgesamt zu bejahen.