8.2.2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 teilte die Klägerin mit, sie nehme mit Bedauern zur Kenntnis, dass das Gericht die Durchführung eines Beweisverfahrens als nicht nötig erachte, weshalb sie auf die Erstattung eines Schlussvortrags verzichte. 8.2.3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 erstattete die Beklagte ihren Schlussvortrag. -7- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: