8.1.2. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 teilte die Klägerin mit, sie verzichte auf die mündliche Durchführung der Hauptverhandlung (erste Parteivorträge), nicht aber auf eine allfällige Beweisabnahme und Schlussvorträge in schriftlicher Form. 8.1.3. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 verzichtete die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und beantragte die Einreichung schriftlicher Schlussvorträge. 8.2. 8.2.1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 setzte der Vizepräsident den Parteien Frist bis zum 29. Juni 2022, um ihre schriftlichen Schlussvorträge einzureichen.