Zur Begründung führte die Beklagte hauptsächlich aus, die Kaufverträge seien bedingt gewesen und die auflösende Bedingung über die nicht rechtzeitige Einreichung eines Baugesuchs für alle vier Grundstücke sei eingetreten, womit der Beklagten nach dem 30. Juni 2018 gar keine Vertragspflichten mehr obliegen hätten, die sie hätte verletzen können. Ferner sei die Klägerin mittlerweile von einer ausländischen Gesellschaft übernommen worden, weshalb sie das umstrittene Wohnbauland aufgrund des BewG gar nicht mehr hätte erwerben können und die Klägerin damit die nachträgliche Unmöglichkeit verursacht habe (Antwort Rz. 8).