Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe mit der Beklagten zwei bedingte Grundstückkaufverträge abgeschlossen. Die Bedingung, wonach die Klägerin bis 30. Juni 2018 ein Baugesuch eingereicht haben müsse, sei nachträglich abgeändert worden. Trotz laufender bedingter Kaufverträge habe die Beklagte die umstrittenen Grundstücke an eine Drittpartei verkauft. Damit habe sie ihre vertraglichen Pflichten verletzt und sei für den entsprechenden Schaden verantwortlich. Zudem habe sie wider Treu und Glauben dafür gesorgt, dass die Bedingung nicht mehr eintreten könne (Klage Rz. 2 ff.). -5-