a) falls die Käuferschaft bis am 30. Juni 2018 kein vollständiges und korrektes Baugesuch für die Überbauung der Vertragsgrundstücke bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, oder b) falls die Käuferin das eingereichte Baugesuch zurückzieht, oder c) falls bis spätestens am 31. Dezember 2023 keine rechtskräftige Baubewilligung für die vier Parzellen (888 und 999 sowie 777 und 666) vorliegt."