3.2.3. Gemäss der zweiten Vertragsurkunde (KB 5; nachfolgend: zweiter Kaufvertrag) verpflichtete sich die Klägerin, von der Beklagten die beiden Grundstück-Nrn. 888 und 999 GB V. für den Kaufpreis von Fr. 3 Mio. zu erwerben. Der Kaufvertrag wurde unter folgende Bedingungen gestellt (Ziff. V): " V. Bedingungen Der Kaufvertrag entfaltet Wirkung, am Tage, an welchem die Baubewilligung für die Bebauung der Grundstücke V.. Nrn. 888 und 999 sowie Gbbl. Nrn. 777 und 666 in Rechtskraft erwächst. Der bedingte Kaufvertrag fällt in folgenden Fällen ersatzlos dahin: