3. 3.1. Mit Vereinbarung vom April 2017 sicherte die Klägerin der Beklagten zu, die beiden Grundstück-Nrn. 999 und 888 GB V. von der Beklagten käuflich zu erwerben. Diese Vereinbarung stand unter der auflösenden Bedingung, dass die Parteien keinen Kaufvertrag über die beiden Grundstück-Nrn. 777 und 666 GB V. abschliessen würden (Antwort Rz. 55 ff.; Antwortbeilage [AB] 17]). 3.2. 3.2.1. Am 6. November 2017 unterschrieben die Parteien zwei bedingte Kaufvertragsurkunden über die vier Grundstück-Nrn. 888, 999, 777 und 666 GB V. (KB 4 f.).