Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abzuschreiben ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 21'694.00 werden der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.