Aufgrund der Anwendbarkeit von deutschem Recht ist dieser Betrag gestützt auf § 7 Abs. 1 AnwT um weitere 10 % auf (gerundet) Fr. 48'763.76 zu erhöhen. Hinzuzurechnen ist überdies eine Auslagenpauschale in Höhe von 3 % (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT). Nicht zu gewähren ist demgegenüber der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag, da die Beklagte mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist.19 Demgemäss hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von (gerundet) Fr. 50'226.65 zu bezahlen.