Vorliegend fand keine Verhandlung, dafür aber ein doppelter Schriftenwechsel statt. Überdies äusserte sich die Beklagte mit Eingaben vom 1. Oktober 2021 und 5. April 2022. Gestützt auf § 6 Abs. 1 und Abs. 2 AnwT rechtfertigt es sich, die Grundentschädigung insgesamt um 10 % auf (gerundet) Fr. 44'330.69 zu erhöhen. Aufgrund der Anwendbarkeit von deutschem Recht ist dieser Betrag gestützt auf § 7 Abs. 1 AnwT um weitere 10 % auf (gerundet) Fr. 48'763.76 zu erhöhen.