ausgehend von einer gestützt auf den Streitwert (Fr. 802'425.00) zu bestimmenden Grundentschädigung in Höhe von (gerundet) Fr. 40'300.63. Durch die Grundentschädigung sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend fand keine Verhandlung, dafür aber ein doppelter Schriftenwechsel statt.