ein Streitwert von Fr. 802'425.00.18 Der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 VKD beträgt demgemäss (gerundet) Fr. 21'694.00. Eine Erhöhung bzw. Reduktion des Grundansatzes ist vorliegend nicht angezeigt. Zwar hatte das Gericht in materieller Hinsicht nur die Verjährung zu prüfen. Indessen wurde das Verfahren sehr aufwändig geführt. Aufwand hat überdies die Tatsache verursacht, dass ausländisches Recht anzuwenden war. Damit sind die Gerichtskosten auf Fr. 21'694.00 festzusetzen. Diese werden gestützt auf Art.