Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Rechtsbegehren, die Fremdwährungen enthalten, sind für die Bestimmung des Streitwertes in Schweizer Franken umzurechnen, wobei der Kurs im Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend ist.16 Soweit die Prozesskosten anhand des Streitwertes zu bemessen sind, ist bei einem teilweisen oder vollständigen Klagerückzug auf den Streitwert vor dem Rückzug abzustellen.17