Die Klage ist abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist und soweit sie nicht zufolge Klagerückzugs abzuschreiben ist. Demgemäss sind die Prozesskosten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen. 5.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz der Entscheidgebühr bestimmt sich nach Art. 96 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD in Abhängigkeit des gemäss § 4 Abs. 1 VKD nach Art. 91 ff. ZPO zu bestimmenden Streitwerts.