Die (potentielle) Hemmung endete spätestens am 6. April 2017, als die Beklagte klarstellte, "P." auch nicht entsprechend dem von der Klägerin vorgeschlagenen abgeänderten Verpackungsdesign zu liefern (DB 30). Folglich war die Verjährung allenfalls zwischen dem 17. Januar 2017 und dem 6. April 2017 gehemmt. Die Klägerin führt aus, die ab dem 31. Oktober 2017 zwischen den Parteien geführten Verhandlungen hätten nicht mehr den Streitgegenstand betroffen (Stn. Duplikonoven Rz. 60). Folglich konnten diese Verhandlungen keine Hemmung i.S.v. § 203 BGB bewirken.