Wann die Verhandlungen betreffend die Lieferung von "P." mit abgeändertem Verpackungsdesign genau begannen, legt die Klägerin nicht dar. Den Akten kann aber entnommen werden, dass ab dem 17. Januar 2017 Verhandlungen stattfanden. An diesem Tag sprach AF. von der Klägerin E. von der Beklagten per E-Mail betreffend die Möglichkeit, "P." in angepasster Form herzustellen, an (DB 26). Die (potentielle) Hemmung endete spätestens am 6. April 2017, als die Beklagte klarstellte, "P." auch nicht entsprechend dem von der Klägerin vorgeschlagenen abgeänderten Verpackungsdesign zu liefern (DB 30).