3.3.4.2. Hemmung Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten ab dem 10. August 2016 Verhandlungen geführt, weshalb die Verjährung gehemmt worden sei. Dies trifft nicht zu: Nachdem sich die Beklagte mit E-Mail vom 10. August 2016 geweigert hatte, die Klägerin zu beliefern, standen die Parteien während rund fünf Monaten nicht in Kontakt. Erst im Januar 2017 standen die Parteien wieder in Kontakt und diskutierten die Bereitschaft der Beklagten, "P." mit abgeändertem Verpackungsdesign zu liefern. Ob diese Verhandlungen zu einer Hemmung i.S.v. § 203 BGB geführt haben, kann offenbleiben: