Zusammenfassend betrafen die Verhandlungen im Anschluss an die ISM Messe 2017 nicht die Frage, ob die Beklagte doch noch bereit wäre, den Vertrag zu erfüllen und "P." in der vertraglich vereinbarten Form zu liefern. Vielmehr ging es darum, ob die Beklagte liefern würde, wenn die Klägerin zu Konzessionen am Verpackungsdesign bereit wäre. In der Folge kam es ab dem 31. Oktober 2017 erneut zu Verhandlungen zwischen den Parteien (DB 32-34). Dass die Beklagte im Rahmen dieser Verhandlungen auf ihre endgültige Weigerung zurückgekommen wäre, behauptet aber auch die Klägerin nicht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.