Indessen kam die Beklagte in deren Rahmen nie auf ihre Weigerung vom 10. August 2016, "P." in der ursprünglich vereinbarten und damit vertraglich geschuldeten Form zu liefern, zurück. Vielmehr war Gegenstand dieser Verhandlungen die Frage, ob die Beklagte bereit wäre, die Klägerin zu beliefern, wenn das Verpackungsdesign von "P." angepasst würde, sodass es sich deutlicher von "J." unterscheidet (DB 26-31). Mit E- Mail vom 6. April 2017 (DB 30) erklärte die Beklagte, auch nicht gewillt zu sein, "P." mit den von der Klägerin vorgeschlagenen Änderungen am Verpackungsdesign zu liefern. - 18 -