Die Erklärung, die Geschäftsbeziehung zu beenden, stellt klarerweise eine definitive Leistungsverweigerung dar. Daran ändert nichts, dass die Beklagte in dieser E-Mail ebenfalls ausführte: "Furthermore[,] we would still be willing to develop more differentiated products for your company." Denn die Tatsache, dass die Beklagte grundsätzlich bereit war, andere Produkte für die Klägerin zu entwickeln, ändert nichts daran, dass sie sich definitiv weigerte, die Klägerin mit "P." zu beliefern.