Daraufhin erklärte die Beklagte mit E-Mail vom 10. August 2016 (DB 25), dass sie nicht bereit sei, ihren exzellenten Ruf aufs Spiel zu setzen und man wegen der vorsorglichen Massnahmen ohnehin nicht liefern dürfe. Die E-Mail endet wie folgt: "We deeply regret not being able to continue our business relationship under this [recte: these] circumstances".