Die Beklagte hielt indessen an ihrer Weigerung fest (E-Mail vom 12. Juli 2016, DB 23). Mit E-Mail vom 14. Juli 2016 (DB 24) hielt die Klägerin ebenfalls an ihrer Position fest, schlug zur Lösung des Konflikts aber vor, die Beklagte solle die Klägerin entweder entschädigen oder noch 50'000 Packungen (in allen Varianten) liefern, damit die Klägerin Zeit habe, einen anderen Lieferanten zu suchen. Daraufhin erklärte die Beklagte mit E-Mail vom 10. August 2016 (DB 25), dass sie nicht bereit sei, ihren exzellenten Ruf aufs Spiel zu setzen und man wegen der vorsorglichen Massnahmen ohnehin nicht liefern dürfe.