Die Beklagte behauptete ab 11. Juli 2016 (KB 5 und DB 23), ihr sei es aufgrund einer vorsorglichen Massnahme nicht mehr möglich, die Klägerin zu beliefern (eine Behauptung, an der sie heute nicht mehr festhält). Daraufhin berief sich die Klägerin auf (angeblich) von der Beklagten abgegebene Zusicherungen, wonach das Produkt geliefert werden könne (vgl. E-Mail vom 11. Juli 2016, DB 23). Die Beklagte hielt indessen an ihrer Weigerung fest (E-Mail vom 12. Juli 2016, DB 23).