Uneinig sind sich die Parteien aber darüber, wann die Beklagte sich endgültig weigerte, die Klägerin weiter mit "P." zu beliefern bzw. weitere "P."- Bestellungen der Klägerin entgegenzunehmen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich erst am 6. April 2017 endgültig geweigert, während die Beklagte der Auffassung ist, dies sei bereits am 10. August 2016 gewesen.