Zwischen den Parteien ist zurecht nicht strittig, dass die Beklagte sich nach einer ersten Lieferung weigerte, die Klägerin weiter mit P. zu beliefern bzw. entsprechende Bestellungen der Klägerin entgegenzunehmen. Ebenfalls gehen die Parteien zutreffend davon aus, dass im Zeitpunkt der endgültigen Weigerung – sofern diese Weigerung (wie von der Klägerin geltend gemacht) eine Pflichtverletzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses darstellte – der von der Klägerin eingeklagte Schadenersatzanspruch i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstand.