Die Hemmung endet auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Die Verhandlungen gelten in dem Zeitpunkt als eingeschlafen, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre.14 Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 Abs. 2 BGB). Die Verjährung wird (auch) gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).