Eine Hemmung tritt bereits ein, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen will und worauf er ihn stützt. Anschliessend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar eine Leistung ablehnt.