Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 Abs. 1 BGB). Eine Hemmung tritt bereits ein, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen will und worauf er ihn stützt.