3.3.2. Argumentation der Klägerin Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, die Beklagte habe die Leistung erst am 6. April 2017 endgültig verweigert. Die Parteien hätten mehrere Monate lang nach Lösungen gesucht und auch über die hohen Kosten gesprochen, die bereits angefallen gewesen seien, dies über den 10. August 2016 hinaus. Auch sei betreffend die Verpackung diskutiert worden, weil der Beklagten offensichtlich auch klar gewesen sei, dass die Klägerin bereits enorme Ausgaben gehabt habe. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin sei daher im April 2017 entstanden und sei erst am 1. Januar 2021 verjährt.