Die Verjährung habe Ende 2016 begonnen und sei Ende 2019 ausgelaufen. Die Klägerin habe bis Mai 2020 weder eine Vertragsverletzung der Beklagten geltend gemacht noch habe sie ihr gegenüber Schaden- oder Aufwandersatz verlangt. Damit seien keine die Verjährung hemmenden Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB geführt worden (Duplik Rz. 97 ff.).