3.3. Verjährungseintritt 3.3.1. Argumentation der Beklagten Die Beklagte macht geltend, sie habe der Klägerin mit E-Mail vom 11. Juli 2016 mitgeteilt, dass sie wegen "P." angegangen worden sei, weil es sich dabei um ein Plagiat von "J." handle. Mit E-Mail vom 10. August 2016 habe die Beklagte die Geschäftsbeziehung beendet. Damit sei ein allfälliger Schadenersatzanspruch im Jahr 2016 entstanden. Die Klägerin habe ab diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von Schuldner, Anspruch und begründenden Umständen gehabt. Die Verjährung habe Ende 2016 begonnen und sei Ende 2019 ausgelaufen.