In kontinentalen Rechtsordnungen wird die Verjährung hingegen regelmässig als Frage des materiellen Rechts angesehen und dementsprechend dem Vertragsstatut unterworfen.11 Sowohl das schweizerische wie auch das deutsche Recht erachten die Verjährung als ein materiell-rechtliches Institut. Demgemäss wäre vorliegend selbst dann deutsches Verjährungsrecht anzuwenden, wenn auf den von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht innerstaatliches deutsches Privatrecht, sondern das CISG anzuwenden wäre.