Da das Verjährungsübereinkommen somit keine Anwendung findet, ist die Verjährung nach nationalem Recht zu beurteilen. In vielen Rechtsordnungen des Common Law wird die Verjährung auch heute noch als Frage des Prozessrechts begriffen und dementsprechend der lex fori unterstellt. In kontinentalen Rechtsordnungen wird die Verjährung hingegen regelmässig als Frage des materiellen Rechts angesehen und dementsprechend dem Vertragsstatut unterworfen.11