Das CISG enthält keine Bestimmungen über die Verjährung.9 Die Verjährung von Ansprüchen aus dem CISG ist jedoch Gegenstand des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 (geändert durch Protokoll vom 11. April 1980). Das Verjährungsübereinkommen wurde von der DDR ratifiziert und ist dort am 1. März 1990 in Kraft getreten. Ob dieses Übereinkommen heute in der (wiedervereinigten) Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet, ist strittig.