Zusätzlich zu prüfen wäre, ob der Ausschlussgrund von Art. 3 Abs. 2 CISG einer Anwendbarkeit des CISG entgegensteht. Gemäss dieser Bestimmung findet das CISG keine Anwendung, wenn der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. 3.2.2.2. Anwendbarkeit des CISG kann offenbleiben Ob das CISG Anwendung findet, kann für die Beurteilung der Verjährung jedoch offenbleiben.