oder um einen einem Kaufvertrag gleichgestellten Vertrag handelt. Dies ist bei Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware der Fall, wenn der Besteller nicht einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zu liefern hat (Art. 3 Abs. 1 CISG). Zusätzlich zu prüfen wäre, ob der Ausschlussgrund von Art. 3 Abs. 2 CISG einer Anwendbarkeit des CISG entgegensteht.