Die Parteien haben ihre Niederlassung in unterschiedlichen Staaten (Russland bzw. Schweiz) und der Vertrag betrifft Kräuterbonbons. Hierbei handelt es sich um Waren i.S.v. Art. 1 Abs. 1 CISG, d.h. bewegliche körperliche Sachen.8 Ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 2 CISG liegt sodann nicht vor. Demgemäss wäre das CISG vorliegend anzuwenden, sofern es sich beim infrage stehenden Vertrag um einen Kaufvertrag i.S.v. Art. 1 Abs. 1 CISG