Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat des CISG. Folglich bezieht sich die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts auch auf das CISG, denn dieses ist Teil des deutschen Sachrechts.6 Hätten die Parteien ausschliessen wollen, dass das CISG als Teil des deutschen Sachrechts angewandt werden kann, so hätten sie dessen Anwendung mittels Vereinbarung gemäss Art. 6 CISG ausschliessen müssen.7